Der Focus fasst dies in der Überschrift „Jeder Postbote darf jetzt Pakete öffnen, wenn er Drogen oder Waffen darin vermutet“ zusammen. Vor unserem geistigen Auge taucht das Bild eines Postmitarbeiters auf, der ein Paket kritisch mustert, vielleicht sachte schüttelt und sich dann denkt „Da könnte doch ein Revolver drin sein, das mach ich mal lieber auf“.
Das wäre ein erheblicher Eingriff in das Briefgeheimnis, das als Teil des Post- und Fernmeldegeheimnisses Verfassungsrang besitzt. Kann das sein?
Diese Änderungen stammen aus dem „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern“, der derzeit als Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundestags vorliegt.
In das Postgesetz wird ein § 39 Abs. 4a eingefügt, der folgenden Inhalt bekommen soll:
Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach
(hier folgt eine lange Liste von Straftaten)
in der jeweils geltenden Fassung begangen wird.